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Polizei Regelwerk

01.01.22 Views: 26382




Polizeidienstvorschrift

PDV - Polizeidienstvorschrift und Richtlinien 

Auflage 1



Polizeidirektion Altis
Kreis Polizeidirektion Anthrakia
Hauptstr. 11-13
98751 Anthrakia
Telefon: 456 63221

 


 

Leitungsmitglieder:

  • Peter Stöger, Präsident
  • Kai Uwe, Präsident

 

  • Artu Quinn, Direktor
  • Tony Gotti, Direktor

 

Nachschlagewerk:

 

Inhaltsverzeichnis:

§1 Allgemeines

Abs. 1.0 - Dienstvorschriften

Abs. 1.1 - Die Befehlskette im Streifendienst

Abs. 1.2 - Leitstelle (und Einsatzleitung)

Abs. 1.3 - Dienstzeitregelung

Abs. 1.4 - Besonderes

§2 Allgemeine Verhaltensweise(n)

Abs. 2.0 - Auftreten

Abs. 2.1 - Objektivität im Dienst (Gesetzestreue)

Abs. 2.2 - Zusammenarbeit mit anerkannten Sicherheitsunternehmen

Abs. 2.3 - Hintergründe für eine Zwangswiederbelebung

Abs. 2.4 - Suspendierungen

Abs. 2.5 - Umgang mit Rechtsanwälten

§3 Grundlagen des Polizeidienstes

Abs. 3.0 - Vorbereitung für den Dienstantritt

Abs. 3.1 - Dienstantritt und Einteilung

Abs. 3.2 - Abmeldung vom Dienst

Abs. 3.3 - Aufenthalt und Verhalten

Abs. 3.4 - Kommunikation (Teamspeak)

Abs. 3.5 - Aushilfen

§4 Streifendienst

Abs. 4.0 - Durchsetzung der Gesetze

Abs. 4.1 - Streifengebiete

Abs. 4.2 - Reguläre Streifen

Abs. 4.2.1 - Zusatzeinheit LET,

Abs. 4.3 - Alarmstufen / besondere Gefahrenlagen

Abs. 4.4 - Luftraumüberwachung - LRÜ

Abs. 4.5 - Checkpoint - CP /TCP

Abs. 4.6 - Handhabung mit zivilen Fahrzeugen

Abs. 4.7 - Festnahmen und Bußgelder

Abs. 4.8 - Fahndungsliste

Abs. 4.9 - Sperrzonen

Abs. 4.10 - Besondere Dienstfahrzeuge

Abs. 4.11 - Verkehrsüberwachungseinheit - VÜ

Abs. 4.12- Medizinisch-Psychologische Untersuchung

Abs. 4.13 - Praktikanten

§5 Ausrüstung

Abs. 5.0 - Uniform und Ausstattung

Abs. 5.1 - Weitergabe an Kollegen

Abs. 5.2 - Weitergabe an Zivilisten (inkl. Sicherheitsunternehmen)

Abs. 5.3 - EMP (Elektromagnetischer Impuls)

Abs. 5.4 - Staatsbank / Asservatenkammer

§6 Spezialkräfte

Abs. 6.0 - Gründung von Spezialkräften

Abs. 6.1 - Razzien

Abs. 6.2 - Baserazzien

Abs. 6.3 - Hausdurchsuchungen - HDS

Abs. 6.4 - Absicherung einer Hausdurchsuchung

Abs. 6.5 - Jagdgebiet

Abs. 6.6 - Geiselnahme

Abs. 6.7 - Staatsfeinde

Abs. 6.8 - HQ-Raid

Abs. 6.9 - Serverevents

 


 

§1 Allgemeines

Abs. 1.0 - Dienstvorschriften

  • Während des Dienstes müssen sich die Beamten in den Polizeikanälen aufhalten. Der Leitstellenkanal ist ausnahmslos zu besetzen. Jeder Beamter unterliegt der Ausweispflicht. Dezernatsbeamte sind verpflichtet, stattdessen den Dezernatsausweis vorzuzeigen.

  • Die “Polizei-Lounge” ist ein Aufenthaltsort für nicht im Dienst stehende Polizeibeamte. Wer längere Zeit abwesend ist, nutzt den “Dienstpausenraum”

  • Der Polizeipräsident ist unter Umständen dazu befugt, einzelne Regeln der PDV außer Kraft zu setzen, bzw. sich über diese hinwegzusetzen.

  • Es muss jederzeit eine Aufnahme mit einem Replaypuffer von mindestens 5 Minuten auf Anfrage der Polizeileitung/ des Supports gespeichert werden. Diese muss diesen auf Nachfrage vorgelegt werden.

  • Die Projektleitung hat die Möglichkeit, die Verhältnismäßigkeitsregelungen (zählt nicht für Bank, Asservatenkammer, Chemielager, Hausraids) gegenüber bestimmten Gruppierungen außer Kraft zu setzen (siehe Leitstellen-Channel).

  • Es ist verboten Kaugummis im Dienst zu sammeln, Beamte die Kratzen müssen haben sich für diesen Zweck als Ziv einzuloggen. Waffensperren ab einer Gesamthöhe von 10 Stunden dürfen nicht während dem Polizeidienst absolviert werden.

 

Abs. 1.1 - Die Befehlskette im Streifendienst

Anweisungen der Polizeileitung sind bei Unklarheiten der Befehlskette übergeordnet.

Bei der Durchsetzung der Gesetze teilen sich alle Einheiten folgende gemeinsame Befehlskette:

  • Polizeipräsident [PP]

  • Polizeidirektor [PD]

  • Leitstelle - [LS / Stv. LS]

  • Einsatzleitung - [EL]

  • Erster Polizeihauptkommissar [EPHK]

  • Ltd. Polizeihauptkommissar [LPHK]

  • Polizeihauptkommissar [PHK]

  • Polizeioberkommissar [POK]

  • Polizeikommissar [PK]

  • Polizeikommissaranwärter [PKA]

  • Erster Polizeihauptmeister [EPHM]

  • Polizeihauptmeister mit Amtszulage [PHMz]

  • Polizeihauptmeister [PHM]

  • Polizeiobermeister [POM]

  • Polizeimeister [PM]

  • Polizeianwärter [PA]

  • Polizeipraktikant [PPR]

Zusatz: Die Polizei-Aushilfe wird in der Befehlskette mit dem Dienstgrad Polizeimeister gleichgesetzt und genießt somit auch sämtliche Privilegien, die auch ein PM besitzt. (Ausgenommen: Beamte, welcher vor der Aushilfe den Dienstgrad PHK besaßen, haben als Polizei-Aushilfe sämtliche Privilegien wie ein EPHM.)

 

Abs. 1.2 - Leitstelle (und Einsatzleitung)

  • Der Status [LS] (Leitstelle) bezeichnet die Kennzeichnung des Beamten, der aktuell die Leitstelle besetzt. Diese Abkürzung ist bei Ernennung zu tragen. Den Anweisungen der Leitstelle ist von allen Einheiten Folge zu leisten.

  • Die [LS] ist in eigenem Ermessen, aber spätestens bei 75 Zivilisten und 10 Beamten im Dienst zu besetzen. Die Leitstelle muss die Ausbildung absolviert haben. Ab fünfzehn Beamten kann bei Bedarf und Aufkommen eine [Stv. LS] hinzugezogen werden, welche ebenfalls die theoretische LSA absolviert haben muss. Diese sollte dann das Notruftelefon übernehmen.

  • Die Leitstelle muss während der Dienstregelzeit besetzt werden. Außerhalb dieser Phase muss das Leitstellen-Telefon so wie die Beantwortung der Dispatches weiterhin funktionieren. Ebenso steht trotz dessen die Bildung der Leitstelle den anwesenden Beamten frei. 

  • Auch außerhalb der Regeldienstzeit muss eine Leitstelle gebildet werden, wenn das Verhältnis von 75 Zivilisten und 10 Beamten vorhanden ist.

  • Die Leitstelle hat darauf zu achten, dass sämtliche illegalen Händler ausfindig gemacht werden, ein halbstündlicher (Empfehlung) Überflug durch die Luftraumüberwachung - LRÜ über die Staatsbank stattfindet und sämtliche Beamte stets koordiniert sind.

  • Grundsätzlich ist die [LS] verantwortlich, jeden Notruf zu beantworten und abzuarbeiten. Es ist gestattet, ab dem Dienstgrad PHMz eine “fliegende Leitstelle” zu bilden, um mehr Aufklärung zu gewährleisten.

  • Die Bank wird darüber hinaus durch die [EL] im internen Bereich der Polizei (GOV-Überfälle) eingetragen, mit dem jeweiligen Datum und Bezeichnung der Gruppierung sowie, ob ein Spezialfahrzeug benutzt wurde oder nicht. 

  • Die Leitstelle (mit erfolgreich absolvierter AFA und LSA ab dem Dienstgrad PM), kann vom höchstrangigsten Polizisten im Dienst bestimmt werden.

  • Bei einem “Leitstellen-Wechsel” ist es die Pflicht der aktuellen [LS], eine ordentliche Übergabe mit der neuen Leitstelle abzuhalten, ohne diese ist eine “Neueinteilung” der aktiven Einheiten (u.A. Polizeistreifen, LRÜ, etc.) notwendig.

  • Sollte keine [LS] gebildet sein, ist das Erhöhen der Ausrüstungsstufe “+1” nur durch Ausbildungsleiter oder Beamte ab dem Dienstrag PK gestattet.

  • Sollte keine [LS] gebildet sein, ist das Erhöhen der Ausrüstungsstufe “+2” nur durch Ausbildungsleiter oder Beamte ab dem Dienstgrad PHK oder höher gestattet.

  • Die Polizeileitung (PD, POR und PR) ist der Leitstelle übergeordnet, aufgrund vermehrter verwaltungstechnischer Aufgaben. Dementsprechend sind diese auch von der Leitstellenpflicht ausgenommen.

  • Die Dezernatsleitungen und ihre Stellvertreter dürfen die Dezernate gründen und sich zu Dezernats Zwecken selber einteilen.

  • Der Leitstelle ist es genehmigt, nach Absolvieren der Sonderfunktion und erfolgreicher Übergabe der Leitstelle, sein künftiges Streifengebiet zu wählen. Zudem darf bis zum Ende der Severperiode +1 getragen werden. Beide Boni sind abhängig von der getätigten Dienstzeit in Funktion der Leitstelle, als Kontrollmaß wird eine Mindestzeit von ca. 60 Minuten angepeilt.

  • Sollte keine Leitstelle gebildet sein, ist ein Telefon-Beauftragter vom höchstrangigen Polizisten festgelegt. Dieser ist für jegliche Notrufe zuständig, dass diese ordnungsgemäß abgearbeitet werden.

  • Beamte mit der Gruppe “Freie Streifenwahl” können sich selbst einteilen, sind in anderen Punkten allerdings weiterhin der LS unterstellt. Weitere Infos zur Vergabe etc. sind im Wiki zu finden.

  • Ab dem Dienstrag PK darf die Leitstelle sich zu Einsätzen einteilen, wo keine anderen Streifen hin können.
  • Eine Einsatzleitung muss für Großevents, Hausraids, Geiselnahmen, Asservatenkammertransport und für ein MEK gebildet werden.

  • Für Baseraids, HQ-Raids, Autoschieber- bzw. Auslösegefechten, größere Razzien auf Farmtouren und hohes lokales Rebellenaufkommen kann eine Einsatzleitung gebildet werden. Inbesondere in den letzten beiden genannten Fällen ist auf die Notwendigkeit einer Einsatzleitung zu achten. Diese Entscheidung muss von der dann gegründeten Einsatzleitung anhand der folgenden Punkte begründet werden: "Copanzahl (als Faustformel: mindestens 5 Polizisten), Anzahl und Größe gespotteter Farmfahrzeuge (bei Razzien)", Bewaffnung, Anzahl und Auftreten (vorherige Situationen, Notrufe etc.) gespotteter Zivilisten wenn bekannt. Im folgenden Dokument werden einige Beispielsituationen beschrieben wann eine Einsatzleitung hier gerechtfertigt ist und wann nicht. 

  • Die Einsatzleitung dient der Koordination vorhandener Beamte. Die Einsatzleitung kann für einen Einsatz ein temporäres Hochrüsten erlauben und hat situationsabhängig über Nutzung und Anzahl von gepanzerten Fahrzeugen zu entscheiden. Dezernatsbeamte können generell für Einsätze ihr Dezernatsequipment nutzen. Insbesondere in Fällen in denen eine Einsatzleitung optional ist muss SEK-Beamten die nicht regulär den Rang zur Cyrus/MK200 Nutzung haben (insbesondere Beamte im MD) die Nutzung dieser beiden Waffen explizit von der Einsatzleitung für diese Situation erlaubt werden.
  • Die Einsatzleitung muss sich im Gov an- und abmelden und dort sowohl die Begründung als auch wie weit hochgerüstet wurde (insbesondere MK200/Cyrus Nutzung) dokumentieren. 

 

Abs. 1.3 - Dienstzeitregelung

  • Die Regeldienstzeit beginnt von Sonntag bis Donnerstag um 15:00 Uhr und endet um 23:00 Uhr (bzw. schon verfrüht um 22 Uhr wenn am entsprechenden Tag ein offizielles Serverevent durch einen Eventmanager/Admin angekündigt wurde, welches in diese Zeitspanne fällt). Von Freitag bis Samstag beginnt die Regeldienstzeit um 15:00 und endet um 24:00. Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, auch während dieser Zeit als Zivilist unterwegs zu sein.

  • Ab 100 Zivilisten müssen mindestens 10 Polizisten im Dienst sein, erst dann darf man bei der LS anfragen, ob man außer Dienst bleiben darf.

  • Ab 150 Zivilisten müssen mindestens 15 Polizisten im Dienst sein, erst dann darf man bei der LS anfragen, ob man außer Dienst bleiben darf.

  • Beamte dürfen während der Regeldienstzeit nur an offiziellen Events teilnehmen, wenn währenddessen mindestens 4 Polizisten online bzw. im Dienst sind. 

    • Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Polizisten, die in den letzten 30 Tagen mindestens 75 Polizeistunden vorweisen können. Diese dürfen das Event auch spielen, wenn weniger als 4 Polizisten online sind. Diese Regelung dient als Kompromiss und soll aktive Beamte belohnen.

 

Abs. 1.4 - Besonderes

  • New-Life: Sobald die Situation, in der ihr gestorben seid, beendet ist, dürft ihr wieder an euren Todesort zurückkehren. Selbst wenn die gleiche Gruppierung an dem Ort eine neue Situation eröffnet. Dabei ist zu beachten, dass keine Fahrzeuge o. Ä. von der vorherigen Situation beteiligt sein dürfen.
  • Spieler, die in der Polizei irgendwelche strukturelle Tätigkeiten wie Ausbilder, Personaler, Leitung etc. übernehmen, erklären sich mit Antritt der Tätigkeit dazu bereit, jegliche eventuell entstehenden Urheberrechtsansprüche an LiveYourLife abzutreten.
  • Bevor sich die Polizei in ein Gefecht einmischt (vor der 2. Nachricht!) müssen die Polizisten sich vom Gefecht fernhalten und dürfen dieses nicht stören. Als Mindestabstand gelten hier ca. 250m (je nach Situation, so dass das Gefecht nicht gestört wird aber die Polizisten dennoch sehen können ob geschossen wird oder nicht).

 


 

§2 Allgemeine Verhaltensweise(n)

Abs. 2.0 - Auftreten

  • Als Polizist erfüllt man eine Vorbildfunktion und repräsentiert den Staat. Ein Beamter hat sich stets angemessen und höflich zu verhalten. Die Maxime im Umgang mit Zivilisten und Kollegschaft lautet: “Die Polizei ist für das Volk und für dessen Schutz verantwortlich.”

  • Insbesondere höherrangige Polizisten tragen die Verantwortung, Fehlverhalten aktiv entgegenzutreten und dieses angemessen zu melden. Das Melden von Fehlverhalten ist ein essenzieller Teil der polizeilichen Kommunikation und dient der Aufrechterhaltung von Ordnung und Integrität. Nachfragen oder Bemerkungen, die Druck auf meldende Personen ausüben könnten ("Wer hat mich verpfiffen?" o.Ä.), sind zu unterlassen und werden ebenfalls sanktioniert.
  • Jeder Zivilist oder THW-Mitarbeiter ist mit Respekt, Freundlichkeit und dem gebotenen Maß an Bestimmtheit gegenüberzutreten. Die Weitergabe von internen Informationen an Unbefugte ist untersagt und wird geahndet. Jeder Bürger, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld bewiesen ist. Hier gilt die Unschuldsvermutung.

 

Abs. 2.1 - Objektivität im Dienst (Gesetzestreue)

  • Eine Mitgliedschaft in einer illegal anerkannten Gruppierung ist unter folgenden Umständen gestattet: 

    • Vollständiges Fernhalten illegaler Aktivitäten der Gruppierung. Das Tragen eines Clantags einer illegalen Gruppierung ist Polizisten generell verboten.

    • Die Teilnahme an offiziellen Events, den Gangverstecken und der Gangeroberung, ist außerhalb der Regeldienstzeit gestattet.

    • Die Leitstelle oder der höchstrangige Beamte im Dienst kann die Teilnahme an der Gang Eroberung auch während der Regeldienstzeit genehmigen.

    • Die Teilnahme am Asservatenkammertransport ist Polizisten, außer Dienst verboten, Schiffs und Flugzeugwrack sind erlaubt.
  • Bei Zuwiderhandlung können Disziplinarmaßnahmen und/oder der Ausschluss aus der Polizei folgen.

  • Die oben genannten Punkte sind Polizisten auch außerhalb einer illegal anerkannten Gruppierung untersagt.
  • Ausnahmen von den obigen Regelungen sind im sogenannte Zivurlaub möglich. Zivurlaub regelt nur illegale Aktivitäten, Ausnahmen der Dienstregelzeit etc. Rein legale Aktivitäten, Events, Großevents, GE, GV's etc. obliegen weiterhin den normalen Regelungen. Weiterführende Regelungen zum Zivurlaub sind für Beamte im folgenden Dokument einsehbar: "Regelungen Zivurlaub"
    • Zwischen dem Start des Zivurlaubs und und dem letzten Ausloggen als Cop müssen mindestens 60 Minuten vergehen.
    • Vor dem Wechsel zurück in den Copdienst muss mindestens 30 Minuten gewartet werden.

 

Abs. 2.2 - Zusammenarbeit mit anerkannten Sicherheitsunternehmen

  • Die Zusammenarbeit mit einem Sicherheitsunternehmen ist durch die Leitstelle, als Rundmeldung für die Zivilbevölkerung alle 30 Minuten mitzuteilen. Ihnen ist es nicht gestattet, Personen- oder Fahrzeugkontrollen durchzuführen. Es ist Ihnen aber erlaubt, unkooperative Personen festzunehmen, bis die Polizei eintrifft.

 

Abs. 2.3 - Hintergründe für eine Zwangswiederbelebung

  • Eine Zwangswiederbelebung muss einen gefestigten Hintergrund vorweisen, ohne triftigen Grund ist diese in keinem Fall anzuwenden.

  • Gründe hierfür sind:

    • Staatsfeinde sowie Personen ab einer Fahndungshöhe von 5 Mio.

    • “Troller” sowie Personen die Serverregelbrüche begehen.

    • Sollte beobachtet werden, dass eine Person Totschlag begangen hat.

    • Sollte außerhalb der Gründe eine Zwangswiederbelebung angeordnet werden, haftet der Polizist, der diese angeordnet hat.

    • Ein Verdächtiger ist nicht im Besitz eines gültigen Personalausweises.

 

Abs. 2.4 - Suspendierungen

  • Suspendierungen unterliegen in jeder Form der Leitung (PD, POR & PR).

  • Eine Suspendierung findet nur in Absprache mit der Direktion statt. Gegebenenfalls sollte ein Beweis zur Suspendierung beiliegen.

  • Jeder Beamte, der als Leitstelle tätig oder den Dienstgrad POK+ begleitet, hat das Recht, eine Suspendierung zu veranlassen.

  • Suspendierungen sollten nur in Ausnahmefällen ausgesprochen werden. Beispiele hierfür sind:

    • Befehlsverweigerung

    • Verstoß gegen die PDV sowie Serverregeln.

 

Abs. 2.5 - Umgang mit Rechtsanwälten

  • Beamte dürfen in eigenem Ermessen und zu “RP” Situationen Rechtsbeistand eigenständig zulassen.


 

§3 Grundlagen des Polizeidienstes

Abs. 3.0 - Vorbereitung für den Dienstantritt

  • Es ist darauf zu achten, dass das Namensschild auf der Uniform korrekt angebracht ist. Vor- und Nachname (sowohl im Dienst, als auch im Teamspeak) müssen gut erkennbar sein. Der Dienstausweis ist bei einer Beförderung oder Degradierung umgehend neu zu erstellen.

Abs. 3.1 - Dienstantritt und Einteilung

  • Generell besteht die TS³-Pflicht

  • Die Anmeldung zum Dienst findet im Channel “Leitstelle” statt, hier wird sich u.A. zum Dienst angemeldet und abgemeldet. Nicht im Dienst befindliche Beamte sind mit dem Kürzel “a.D.” (außer Dienst) hinter dem Namen zu erkennen. Dies ist nur für einen kurzen Zeitraum gestattet. Sollte sich keine [LS] im Dienst befinden, übernimmt der ranghöchste Beamte die Zuteilung. 

 

Abs. 3.2 - Abmeldung vom Dienst

  • Die Abmeldung vom Dienst erfolgt im “Leitstellen-Channel”, egal ob eine [LS] aktiv ist. Eine Info, welches Streifengebiet bzw. welche Einheit man verlässt, und eine kurze Erläuterung darüber, ob der Streifenpartner informiert ist.

 

Abs. 3.3 - Aufenthalt und Verhalten

  • Grundsätzlich sind Beamte im aktiven Dienst ausschließlich in den Polizeikanälen anzutreffen. (Ausnahmen sind Support- und Diplo Fälle - nach Beendigung einer aktiven RP-Situation).

  • Zivilisten und Beamten außer Dienst ist der Aufenthalt in den Polizei-Channeln generell verboten (Ausnahme: Abs. 3.1 - “a.D.”).

  • Beamte, welche als “Supporter” agieren, sollten darauf achten, dass während des aktiven Dienstes keine “Supportfälle” bearbeitet werden.

Ausnahmen:

  • “Polizei-Lounge” - Aufenthaltsraum

  • “Dienstpausenraum” - Ruheraum

  • Das Töten von Kollegen im HQ ist verboten

 

Abs. 3.4 - Kommunikation (Teamspeak)

  • Die Kommunikationswege sind permanent zu überprüfen, es ist stets selbstständig zu prüfen, ob sich Funkkanäle geändert haben und/oder ob es in der AFA Änderungen gibt.

  • Die Funkdisziplin ist stets zu wahren. Der Bitte um Ruhe im Channel zwecks Informationsaustausch ist unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt besonders bei einem aktiven Funkspruch, im Leitstellen-Channel oder während einer Einsatzleitung.

  • Auf korrekte Statusmeldungen ist stets zu achten.

 

Abs. 3.5 - Aushilfen

  • Der Aushilfendienst kann generell immer aufgenommen werden, die Leitstelle oder der höchstrangige Beamte hat hierbei die Notwendigkeit abzuwägen.

  • Als aktive Aushilfe ist es untersagt, außerhalb des Polizeidienstes, aktiv gegen Polizisten zu agieren - Ausnahmen:

    • Verteidigen bei einem Call seitens Polizei

    • Staatsbank und Asservatenkammer

    • Teamaushilfen dürfen jeglichen zivilen Aktivitäten nachgehen

  • Die Aushilfe ist befugt, alleine zu fahren, falls sie mit einem Mitglied des gehobenen Dienstes eingeteilt ist. Der Beamte aus dem gehobenen Dienst ist hierbei für seine Aushilfe verantwortlich.

  • Die Aushilfe kann bei Bedarf von der Einsatzleitung zu einem Staatsbank- oder Asservatenkammerüberfall hinzugezogen werden. Die Aushilfe ist jedoch nicht befugt, an einer Geiselnahme teilzunehmen (Ausnahmen EL).

  • Aushilfen dürfen bei Zentralbanken mitmachen. Hierbei obliegt die Entscheidungsgewalt bei der zuständigen Einsatzleitung. Sollte eine Aushilfe nicht mitmachen können, aufgrund eines triftigen Grundes, kann ein anderer Beamter den Slot ersetzen. Hierbei muss dies für Diplo Fälle ebenfalls bestätigt werden.

  • Weitere Punkte sind dem Wikieintrag des GovDash zu entnehmen.





 

§4 Streifendienst

Abs. 4.0 - Durchsetzung der Gesetze

  • Alle Waffen (außer dem Taser) sind in dicht besiedelten Gebieten (Safe-Zones) zu Schultern. Bei dringendem Handeln an Marktplätzen kann vom Taser gebrauch gemacht werden.

  • Der Anweisung eines Beamten ist zwingend Folge zu leisten. Beamte können einen temporären Platzverweis erteilen. Um diesem Nachdruck zu verleihen, sind Beamte berechtigt, Zwang bei Nichtbeachtung anzuwenden.

  • Jeglicher Widerstand gegen die Staatsgewalt bewirkt, dass unmittelbarer Zwang im Ermessen des jeweiligen Beamten ausgeübt werden darf. Dies beinhaltet auch den Gebrauch der Schusswaffe (in Safe-Zones nur die Taserwaffe), vorzugsweise in die Extremitäten der Person. Die Pflicht zur Eigensicherung ist hier zu beachten.

  • Es sollte permanent versucht werden, Zivilpersonen, die durch einen Polizeibeamten lebensgefährlich verletzt wurden, durch den THW behandeln zu lassen.

  • Verlassene oder beschädigte Fahrzeuge sind dem THW zu melden.

 

Abs. 4.1 - Streifengebiete

  • Das Hauptquartier der Polizei ist Anthrakia. Hier werden sämtliche Einsätze der Exekutive geplant. Es gibt zusammenfassend drei Streifengebiete, diese werden wie folgt besetzt:

    • Steifengebiet I - Großraum Kavala

    • Streifengebiet II - Großraum Athira

    • Streifengebiet III - Pyrgos & Sofia
  • Einem oder mehreren PA´s ist es untersagt, den Bereich “Kavala-Stadt” oder “Georgetown” ohne mindestens einen PM´s zu verlassen.

  • Die Überschneidung von Streifengebieten ist grundsätzlich gestattet. Das Verlassen von Streifengebieten ist untersagt, falls dennoch nötig ist, dies der [LS] zu melden bzw. abzusprechen. Freie Streifen (“Lima”, “Sierra” und „X-Ray“) sind als solches übergeordnet und können sich “autark” bewegen. Die Einteilung übernimmt hierbei die Leitstelle.

  • Die LRÜ kann ab dem Streifengebiet I besetzt werden. Hierbei ist eine Leitstelle nicht erforderlich (siehe Abs. 1.2 - LRÜ). Ab dem Streifengebiet II steht es der Leitstelle offen, die erste “freie Streife - Funkruf: Lima” zu gründen (ohne eine [LS] ist eine Einberufung freier Streifen nicht möglich). 

 

Abs. 4.2 - Reguläre Streifen

  • Verwendung findet hier die allgemeine Streifendienst-Uniform, inklusive der regulären Bewaffnung und Ausrüstung. 

  • Eine reguläre Polizeistreife besteht aus grundlegend zwei Polizeibeamten und einem bis zwei Dienstfahrzeugen (Streife), auf die gegenseitige Sicherung (“L - Sicherung”) ist zu jedem Zeitpunkt zu achten. Hierbei sollten sich die Kollegen nicht zu weit voneinander entfernen, bei Trennung der Einheit ist schnellstmöglich eine “Zusammenführung” zu unternehmen.

  • Ab dem Dienstgrad des PMs ist es gestattet, in einer dreier Streifenkombination ein separates Fahrzeug zu nutzen, wenn sich noch mindestens ein weiterer Polizeimeister oder höher im anderen Fahrzeug mit einem Polizeianwärter befindet.

  • Bei Übernahme und erfolgreicher Abarbeitung von Notrufen ist die Leitstelle davon in Kenntnis zu setzen, um weitere Einsätze planen zu können. Eine stetige Einsatzbereitschaft ist elementar und eine Voraussetzung für einen ruhigen Dienst aller Beamten.

  • Bei der Übernahme von Notrufen/Einsätzen (insbesondere Gefechte) ist die Leitstelle, sofern gebildet (falls nicht der höchstrangige), in der Pflicht, sofern möglich, maximal 2 Beamte mehr als überfallende Zivilisten zu entsenden. Falls die Anzahl an Zivilisten erst nach dem Beginn und Eintreffen der Beamte bekannt sein sollte, so müssen Beamte, die die Anzahl überschreiten, sofern sicher möglich, abziehen.

  • Ab dem Dienstgrad des PMs ist es gestattet, zwei “Einzelstreifen” in einem Streifengebiet durchzuführen. Diese Polizisten dürfen zu zweit in einzelnen Fahrzeugen zu dementsprechenden Situationen/Gefahren entsendet werden. Bei dieser Form der Streife ist immer ein Streifenpartner im gleichen Funk, welcher auch alleine in einem Fahrzeug unterwegs ist und ebenso mindestens den Dienstgrad PM bekleidet.

  • Diese “Einzelstreifen” haben trotzdem immer die Aufgabe, sich gegenseitig abzudecken, und müssen daher immer beieinander bleiben (ca. 2,5km).

  • Wenn keine Leitstelle gebildet ist, sind Einzelstreifen auch gestattet, wenn die Streifeneinteilung zahlenmäßig aufgeht.

  • Es ist einem Polizisten unter dem Rang PHMZ, der alleine im Dienst ist, nicht gestattet, die Safezone Kavala zu verlassen. Ab PHMZ ist es möglich, sich im Großraum Kavala aufzuhalten. Dabei sollten aktive Einsätze, von denen Gefahr ausgeht, vermieden werden (z.B. Überfälle oder illegale Routen).

  • Ab dem Dienstgrad POM darf im Großraum Kavala (Alpha, Bravo) die Streifenfahrt auch alleine im Funk Channel durchgeführt werden. Hierbei liegt das Hauptaugenmerk bei der Verkehrsordnung. Gefechte sind nur mit Zustimmung der LS anzufahren.

  • Die Polizei-Aushilfe ist kein vollständiges Mitglied der Polizei, da diese keine Ausbildungen zu absolvieren hat. Somit wird diese im regulären Streifendienst (Einsätze ausgenommen) auch nicht alleine in eine Situation geschickt.

  • Es ist einem Polizisten ab dem Rang des PKs gestattet, sich alleine im Dienst frei auf der Insel zu bewegen.

 

Abs. 4.2.1 - Zusatzeinheit LET

  • Während einer besetzten Leitstelle und der Anwesenheit von mind. 15 aktiven Polizisten ist die Leitstelle dazu verpflichtet, eine LET mit 2 Piloten zu bilden. 

  • Hierbei muss mind. eine der beiden Beamten die LET-Ausbildung erfolgreich absolviert haben. Die andere Person benötigt mind. den Dienstgrad POM.

  • Ab einer Anzahl von mind. 18 aktiven Beamten muss nach Möglichkeit ein dritter Pilot der LET zugewiesen werden. Dieser muss ebenfalls die LET-Ausbildung besitzen.

  • Bei der LET sind maximal 3 Piloten erlaubt.

 

Abs. 4.3 - Alarmstufen / besondere Gefahrenlagen

  • Aufgrund vermehrtem Vorkommens illegaler Aktivitäten, Gewaltanwendungen gegenüber Polizeibeamten sowie terroristischen Anschlägen verfügt die Polizei Altis über ein Alarmstufensystem. 

  • Das Ausrufen der jeweiligen Alarmstufe kann nur über die Leitstelle [LS] bei einem PHK, Ausbildungsleiter oder der Polizeileitung beantragt werden. Die Genehmigung und Aufrüstung ist in der Leitstellenliste mit folgenden Informationen zu dokumentieren. (Zeitpunkt der Aufrüstung, Name des ausrufenden Direktionsmitglieds, Ausbildungsleiters oder EPHKs)

  • Eine ausgerufene Alarmstufe ist für eine Stunde gültig und muss nach abgelaufener Zeit wieder neu genehmigt werden.

  • Die verschiedenen Alarmstufen können im Leitstellenchannel eingesehen werden.

  • Nach Beruhigung der Situation ist die Leitstelle angehalten, dass wieder zur normalen Streifendienstausrüstung abgerüstet wird. Entsprechend den Status hinter dem Namen ändern.

 

Abs. 4.4 - Luftraumüberwachung - LRÜ

  • Helikopter zwecks Luftraumüberwachung dürfen nur benutzt werden, wenn mindestens eine reguläre Polizeistreife (Streifengebiet I) eingeteilt wurde. Bei geringem Dienstaufkommen ist es gestattet, auch ohne Leitstelle die Luftraumüberwachung durchzuführen.

  • Luftfahrzeuge zwecks Transport dürfen jederzeit in Absprache mit der [LS] genutzt werden.

  • Es ist nicht gestattet, in Flugverbotszonen oder aktiven Einsätzen zu landen.

 

Abs. 4.5 - Checkpoint - CP /TCP

  • Checkpoints sind jederzeit und überall möglich, diese sind mit der Leitstelle abzusprechen. CP’s sind auf der Karte mit “CP1, CP2, etc. - fortlaufend” zu markieren.

  • Grundsätzlich werden Checkpoints mit mindestens vier Beamten betrieben, wobei grundsätzlich und mindestens ein Kollege (ab dem Dienstgrad eines POMs) anwesend sein muss. Der Checkpoint wird mit einer “Doppel-Streife” betrieben, in der zwei Fahrzeuge stets dabei sein müssen.  Die Einsatzleitung obliegt hierbei dem Höchstrangigsten vor Ort (siehe - Abs. 1.2).

  • Checkpoints sind im Gruppenchannel zu markieren und nach Beendigung selbstständig zu entfernen und der Leitstelle zu melden.

 

Abs. 4.6 - Handhabung mit zivilen Fahrzeugen

  • Illegale Fahrzeuge (Hunter, Strider, Ifrit, Offroad HMG) welche aktiv oder passiv und gepanzerte Helikopter (Blackfoot, Kajman, Xian) welche aktiv  gegen die Exekutive genutzt wurden , dürfen nach erfolgreichem Abschluss eines Einsatzes im Anthrakia HQ verschrottet werden. Die Verschrottung kann durch die Rebellen in Form eines HQ Raids verhindert werden. Dafür müssen die Rebellen in den Besitz der Fahrzeuge kommen, bevor die Verschrottungszeit abgelaufen ist.

    • Der Eigentümer des Fahrzeugs hat nach Benachrichtigung bezüglich der Verschrottung 15 Minuten Zeit, diese zu verhindern. Falls dieser es innerhalb der 15 Minuten nicht schafft, sein Fahrzeug in seinen Besitz zu bringen, wird es verschrottet.

    • Der HEMTT Cargo (Eventi) darf ebenfalls verschrottet werden, wenn dieser auf einer Iligalen Farmroute genutzt wird.

 

  • Zivilisten, welche Fahrzeuge von Dritten an die Polizei übergeben wollen, sind vorläufig festzunehmen (Ausnahmen sind THW-Mitarbeiter). Der Tatverdacht eines Fahrzeugdiebstahls kann vorliegen und muss sorgfältig durch einen Polizeibeamten geprüft werden. Ein JVA-Aufenthalt ist wahrscheinlich. Das Fahrzeug ist nach Beweissicherung dem “Technischen Hilfswerk” zu übergeben.

  • Polizisten ist es gestattet, gegen eine illegale Gruppierung max. 4 illegal gepanzerte Fahrzeuge auszuparken und einzusetzen. (Ausnahme ist beim Großeinsätze/Nationalem Notstand, dort gilt kein Limit)

  • Sollten relevante Zufahrten oder taktisch relevante Positionen (wie z.B. der Container bei der Assikammer) durch Fahrzeuge blockiert werden, um polizeiliche Maßnahmen zu verhindern (Zentralbank, JVA, Gangbasen, etc.), ist die Sprengung vor Ort gestattet. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass lediglich das KFZ zerstört wird und nicht das Gebäude.

  • Legale Fahrzeuge dürfen nicht gesprengt werden, diese können bei iligalen Aktivitäten von der Polizei beschlagnahmt werden und im HQ eingeparkt werden.

  • Das Abschleppen von Fahrzeugen via Abschleppseil ist während laufenden Gefechten verboten.

 

Abs. 4.7 - Festnahmen und Bußgelder

  • Zivilisten, die eine Gefahr für sich oder andere darstellen, dürfen vorläufig festgenommen werden. Dem Verdächtigen muss erklärt werden, weshalb er festgehalten wird. Eine auf der Fahndungsliste befindliche Person ist festzunehmen (wenn diese nicht kooperiert) und umgehend in die nächste Dienststelle zu verbringen, um dessen Vergehen zu ahnden. Ein Straftäter ist nach dem Bußgeldkatalog zu bestrafen. Wiederholungstäter oder Personen, die die öffentliche Ordnung stören, können nach Absprache mit der Leitstelle inhaftiert werden.

  • Eine Durchsuchung von Zivilisten (und Fahrzeugen) ist grundsätzlich jederzeit erlaubt (bei Verdachtsfällen), der Beamte muss den Zivilisten informieren und ihm den Grund dafür nennen. Personenkontrollen sind bei unkooperativen Personen stets in einem Polizeirevier durchzuführen.

  • Die Androhung "polizeilicher Maßnahmen" bedeutet, dass tödliche Gewalt durch Waffen o. ä. angewendet werden kann.

  • Ein Zivilist, der sein Bußgeld bezahlt hat, ist freizulassen. Personen, welche “abgearbeitet” sind und dennoch weitere Drohungen aussprechen, sind erneut festzunehmen und der JVA zu überstellen.

  • Bei Festnahmen von zusammengehörigen Personengruppen (Gruppierungen), ist darauf zu achten, dass die Personen erst freigelassen werden, wenn die Strafen aller Gruppenmitglieder bearbeitet wurden. Wenn die Notwendigkeit besteht, ist auf eine räumliche Trennung zu achten.

  • Wird versucht, ein JVA-Aufenthalt durch Dritte zu vereiteln, oder ist die JVA vorab von Personengruppen besetzt, kann die Haftstrafe per “U-Haft” in einer Polizeidienststelle umgesetzt werden. Der Bußgeldkatalog (Haftstrafe) wird dann vor Ort umgesetzt, da ein JVA-Mitarbeiter die JVA nicht verlassen kann.

  • Sollte nach einem Teil der veranschlagten Haftzeit in Sicherheitsverwahrung eine JVA-Überstellung dennoch durchgeführt werden, ist die Haftzeit in der JVA selber anhand der bereits abgesessenen Zeit, zu verkürzen.

  • Die Haftzeit ist in Anbetracht der Dauer des Gefangenentransportes anzupassen (ab 11 Minuten Haftzeit). Sollte die Zeit aufgrund von Komplikationen (JVA besetzt, Gefecht vor der JVA, etc.) länger sein als die Haftzeit, ist der Gefangene straffrei freizulassen.

  • Wenn illegale Gelder beschlagnahmt werden, müssen diese per Strafzettel an den Polizisten, der das Geld hat, in die Auszahlung einfließen und dürfen nicht in die eigene Tasche gesteckt werden.

  • Bei einem Notruf bzw. angeforderter Hilfeleistung an die Polizei sind die bearbeitenden Beamten berechtigt, die betroffene Person per INPOL abzufragen und ab einer Fahndungssumme von zwei Millionen, neben den Tätern, auch gegen diese vorzugehen.

  • Bei der Inhaftierung muss dem Gefangenen die Möglichkeit zur Kaution gegeben werden. Ausnahme: Terroristen (wie z.B. David Murphy), Troller, Staatsfeinde, Leute die stark beleidigen und deshalb 60 Minuten bekommen, diesen darf die Kaution verwehrt werden.

 

Abs. 4.8 - Fahndungsliste

  • Einträge dürfen nur bei absolut eindeutiger Sachlage in die Fahndungsliste eingetragen werden. Der bloße Verdacht reicht hierfür nicht aus.

  • Bei falschen Verurteilungen (falsche Verdächtigung, Rufmord, Verleumdung) ist mit einem Disziplinarverfahren gegen den Beamten zu rechnen. 

  • Die Fahndungsliste darf nur mit entsprechendem RP-Hintergrund und bei begangenen Straftaten überprüft werden. Bei Routinekontrollen und kleineren Verkehrsdelikten (wie z.B. Falschparken, Geschwindigkeitsüberschreitungen oder TÜV-Delikten) ist die Fahndungsliste nicht zu überprüfen!

Abs. 4.9 - Sperrzonen

  • Grundsätzlich dienen Sperrzonen (temporäres Hoheitsgebiet der Polizei) dazu, unbeteiligten Personen vor einem aktiven Schussgefechten (u.A. durch Dritte) zu warnen. 

  • Im Allgemeinen deutet eine Sperrzone keine Beteiligung seitens der Polizei an, es ist lediglich als Warnung zu verstehen. Das Betreten ist auf eigene Gefahr, eine potenzielle Gefahr für Leib und Leben ist jederzeit möglich. Zivilisten, die sich bereits in der Sperrzone befinden, wird nahegelegt, mit erhobenen Händen auf die Aufhebung der Sperrzone zu warten.

  • Es können hier “vollzugspolizeiliche Maßnahmen” (vorläufige Festnahmen und Festnahmen) durchgeführt werden.

 

Abs. 4.10 - Besondere Dienstfahrzeuge

  • Der Prowler/Offroader HMG darf gegen illegal gepanzerte Fahrzeuge sowie bei Baserazzias als Gegenmaßnahme eingesetzt werden. 

  • Der Marid darf ab dem Dienstgrad PR verwendet werden. Dieser ist hierbei nur bei Einsätzen mit besonderer Gefahrenlage (Zentralbank, Asservatenkammer & Chemielager) und nach Genehmigung durch die Polizeildirektion für Baseraids zu nutzen. Es darf maximal ein Marid genutzt werden.

  • Der Ammo, der ab POM kaufbar ist darf ausschließlich für den Asservatenkammertransport oder zum Tunen ausgeparkt werden, nicht zum Baiten oder für Hausraids (ausg. BKA-Beamte).
  • Der Qilin/Prowler darf ab dem Dienstgrad Polizeiobermeister verwendet werden. Dieser ist hierbei in allen Streifengebieten einsetzbar außer Streifengebiet 1.

  • Der Qilin/Prowler Light ist ab dem Dienstgrad PM in allen freien Streifen sowie Streifengebiet 2 und 3 erlaubt, sofern mind. +1 ausgerufen wurde! Sobald keine besondere Gefahrenlage mehr besteht, ist umgehend abzurüsten. 

  • Die Freigabe zur Nutzung der Xian obliegt der Leitstelle, sofern keine gebildet ist, dem höchstrangigen Beamten im Dienst.

  • Zur regulären Streifenfahrt sind (Ausnahme: Dezernate - siehe interne Regelungen) keine gepanzerten Fahrzeuge (Ifrit, Strider, Hunter) zu verwenden. 

  • Die Xian darf nur in Streifengebiet 3 eingesetzt werden, zum direkten Transport von HQ zu HQ (nicht zum Spotten/Fahrzeuge auf dem Weg droppen) oder zu Events. Ausnahme: EMP einer anderen Xian, Blackfish bzw eines Jets, hierfür dürfen temporär auch mehrere Xians genutzt werden.

    Teure Fahrzeuge, wie Ifrit, Hunter, Strider, Ghosthawk, Xian, Blackfoot und Kajman, welche im regulären Streifendienst verwendet werden, sind mit einem Killswitch auszustatten (Ausnahme: Zentralbank, Asservatenkammer, Chemielager).

  • Der Killswitch darf nach dem Respawnen direkt, auch bei derselben Situation, verwendet werden.

  • Das Beschlagnahmen von Fahrzeugen darf nicht genutzt werden um Fahrzeuge gezielt in/vor anstehenden Situationen zu verstecken bzw. verschwinden zu lassen.

 

 

Abs. 4.12 Medizinisch-Psychologische Untersuchung - MPU

  • Wird eine Fahruntauglichkeit bei einem Zivilisten festgestellt, so sind die Beamten dazu berechtigt, eine MPU zu veranlassen.

  • Die MPU darf veranlasst werden bei:

    • Trunkenheit 

    • Drogenkonsum

    • Übertrieben rücksichtsloses Fahren

  • Wird eine MPU veranlasst, so muss der Zivilist sich beim THW melden, um diese zu absolvieren.

  • Es ist darauf zu achten, dass MPUs mit Bedacht veranlasst werden.

  • Missbrauch führt zu einem Disziplinarverfahren.

 

 

Abs. 4.13 Praktikanten

  • Das Praktikum dauert eine Woche.

  • Während des Praktikums dürfen außerhalb des Dienstes keinerlei illegale Aktivitäten begangen werden.

  • Ein Praktikant darf nicht an der Zentralbank/Asservatenkammer/Chemielager teilnehmen. (Ausnahme: Es sind nicht genug Polizisten online, um die nötige Anzahl an Beamten zu decken.)

  • Ein Praktikant muss einer Streife mit einem vollwertigen Polizisten (mind. ein POM+) eingeteilt werden.

  • Die Ausrüstungsstufe "+1" und höher gelten nicht für Praktikanten.

  • Sollte gegen eine dieser Regeln verstoßen werden, kann das Praktikum jederzeit beendet werden.

 


 

§5 Ausrüstung

Abs. 5.0 - Uniform und Ausstattung

  • Waffen, Anbauteile und Munition (bis und mit der Waffenstufe “+1”) dürfen im Schließfach gelagert werden. Waffen, die nicht dem Dienstrag des jeweiligen Polizisten entsprechen, dürfen nicht gelagert werden. Ausrüstungen der Dezernate für Mitglieder und Anwärter dürfen im Schließfach gelagert werden.

  • Platzierbare Items aus dem Z-Menü zu nutzen, ist in Gefechtssituationen verboten.
  • Die Grundausrüstung jedes Beamten sieht wie folgt aus:

    • Uniform, Weste & Rucksack (Die Einsatzweste darf bereits ab dem Dienstrag PA getragen werden)
    • Waffe entsprechend des Dienstgrades mit mindestens sieben Magazinen, Visier, Zweibein, Schalldämpfer und Taschenlampe (Maschinengewehre nur bei irregulären Lagen)

    • Tazer mit mind. 3 Magazinen & 3 Rauchgranaten

    • Funkgerät, GPS, GPS-Tracker, Nachtsichtgerät & Rangefinder

    • Verbandskasten & mind. 2 Reparaturkästen

    • mind. 1 - max. 5 Schmerztabletten, mind. 10 Redgull, mind. 2 Benzinkanister & ausreichend Verpflegung

    • ein Nagelband

 

  • Die Cyrus darf nur von Beamten ab dem Rang des PHK, Beamten ab POK bei ausgerufener Gefahrenstufe +2, Beamten mit Sniperabzeichen und dem Rang des PK, SEK-Beamten in einer SEK-Streife (erfordert gebildete Leitstelle) und SEK-Beamten in einem Einsatz (erfordert Einsatzleitung) genutzt werden. Eine zusätzliche Ausnahme stellt das Hochrüsten eines Beamten für ein Großevent (Abs. 5.4) statt.



Abs. 5.1 - Weitergabe an Kollegen

Eine Weitergabe von Waffen ist in den internen Konzepten der Spezialeinheiten und Dezernaten geregelt.

  • Nach Beendigung der Gefahrenlage durch die [LS] oder Direktion sind sämtliche herausgegebenen Ausrüstungsgegenstände (Ausnahme: +1) und Waffen ohne Aufforderung zu beschlagnahmen oder zurückzugeben, beziehungsweise an Beamte mit dem entsprechenden Dienstgrad abzugeben. Werden über diesen Weg erlangte Ausrüstung und Waffen ohne Genehmigung weiter genutzt oder in das Schließfach eingelagert, ist dies als grober Verstoß gegen die Dienstvorschriften zu sehen und wird mit einem Disziplinarverfahren geahndet. Mehrfaches Vergehen führt zum Ausschluss aus dem Polizeidienst.

  • Bei besonderen Gefahrenlagen kann durch die [LS], die [EL] oder die Polizeidirektion die Freigabe für Ausrüstungspakete erteilt werden. Jeder Beamte ab dem Dienstgrad PHM (EPHM für MK1) kann diese kaufen und bei genannten Gefahrenlagen an Beamte des Dienstgrades PA weitergeben.

  • Das Ausrüstungspaket darf ausschließlich in einem HQ/Stützpunkt (Ausnahme: Taucherpaket) zum Aus- bzw. Aufrüsten verwendet werden. Das Verwenden außerhalb, oder in Situationen zum Aufmunitionieren ist streng untersagt.

 

Abs. 5.2 - Weitergabe an Zivilisten

  • Es ist strengstens untersagt, Gegenstände, welche im Polizeidienst erworben wurden, an Zivilisten sowohl direkt als auch indirekt weiterzugeben. Als indirekt ist beispielsweise ein verabredetes Hinterlegen von Waffen an einen neutralen Ort zu betrachten.

  • Zudem ist es untersagt, Gegenstände aus dem Polizeidienst als ziviler Charakter in irgendeiner Form außerhalb des Dienstes zu benutzen. Ausbildungen, die ein Einloggen als Zivilist beinhalten, sind davon ausgenommen.

  • Sollten Beamten mit Waffengewalt aufgefordert werden, ihre Waffen wegzupacken, sind diese entweder in den Kofferraum oder in den Rucksack zu packen. Andernfalls ist, im Einvernehmen mit dem Aggressor, der Schlagbolzen zu entfernen und die Waffe zu behalten,

  • Die Weitergabe von Polizeiequipment und Informationen an Zivilisten ist verboten und hat die fristlose Kündigung zur Folge.

 

Abs. 5.3 - EMP (Elektromagnetischer Impuls)

  • Der Zugriff auf das EMP-Modul wird durch die F2+EMP-Ausbildung autorisiert. Folgende Fahrzeuge dürfen nach vorheriger zweimaliger Warnung durch den EMP ausgeschaltet werden:

    • Boote

    • Alle Helikopter

  • Folgende Fahrzeuge sind wie folgt berechtigt, den EMP zu nutzen:

    • PO-30 Orca: Luft-Luft

    • Ghosthawk: Luft-Luft

    • MH-9 Hummingbird: Luft-Luft, Luft-Wasser

    • Schnellboot Tanken: Boden-Boden

    • Ceasar BTT: Luft-Luft

    • Xian: Luft-Luft (nur andere Xian, Blackfish oder Caesar)
  • Es darf jedes illegale Fahrzeug EMPt werden.

  • Der Luft-Boden EMP ist nicht zu verwenden.
  • In einem aktiven Schussgefecht mit der Polizei müssen Luftfahrzeuge einmal gewarnt werden und dürfen direkt nach Widerstand ausgeschaltet werden.

  • Das wiederholte Anwenden des EMP’s auf ein Fahrzeug, ohne ersichtlichen Einsatz technischen Grund oder jeglicher anderer unsachgemäßer Gebrauch, führen zum Verlust der EMP-Lizenz. Diese Regelung gilt in jeder Situation, in der ein EMP-fähiges Fahrzeug genutzt wird. 

  • Entwendete THW- und Polizeifahrzeuge dürfen ohne Vorwarnung EMPt werden.

  • Bei Booten, die von der Superdealer-Insel in Richtung des Rebellencamps fliehen, kann nach einer Warnung und einer 10-sekündigen Wartezeit ein EMP eingesetzt werden, wenn sie weiterhin in Richtung Rebellencamp fliehen.

Missbrauch führt zum Verlust der EMP-Lizenz und zu einem Disziplinarverfahren. Die erneute F2+EMP-Ausbildung kann nach 4 Wochen wiederholt werden, dies bedarf einer Antragstellung, in schriftlicher Form.

 

Abs. 5.4 - Staatsbank / Asservatenkammer / Chemielager

  • Die Leitstelle ist - je nach Sachlage - ermächtigt, sämtliche Einheiten zur Zentralbank zu beordern. Der Schutz der Zentralbank ist das höchste Gut des Polizeibeamten. Dabei ist die Serverregel 9.3 und 9.6.1 zu beachten. Die Behinderung der Polizeiarbeit stellt eine Straftat dar und wird dementsprechend geahndet! 

  • Alle im Dienst befindlichen Beamten werden durch die Leitstelle bzw. Einsatzleitung informiert und in der Polizeidienststelle Anthrakia in diverse Trupps eingeteilt (siehe Abs. 1.2 - Leitstelle (und Einsatzleitung)).
  • Zivilpersonen, die sich während eines Überfalls im Bereich der Zentralbank aufhalten, werden als Komplizen angesehen und können entsprechend geahndet werden.

  • Das Einsatzfahrzeug MSE-3 wird lediglich für irreguläre Lagen verwendet und kann nur von der Polizeidirektion bereitgestellt werden. Der MSE-3 ist unter allen Umständen zu tracken und bei Verwendung ist ein Vermerk in der Leitstellenliste verpflichtend.

  • Bei der Staatsbank, der Asservatenkammer und dem Chemielager ist der Einsatz des EMP nur auf Helikopter, Boote und U-Boote über Wasser erlaubt (nicht unter Wasser).

  • Das Sperrzonentool ist unter Sperrzone Nummer 4, auf den größtmöglichen Radius einzustellen.

  • Bei einem Zentralbankraub ist es der Einsatzleitung gestattet, alle Beamte des mittleren Dienstes, mit Waffen entsprechend dem Waffenshop der Polizei Altis, bis zum Dienstgrad des EPHM auszurüsten. Den Beamten des gehobenen Dienstes stehen die Waffen ihrer jeweiligen Ränge zur Verfügung.

  • Die Einsatzleitung hat die Möglichkeit, einen ausgewählten Beamten jeden Dienstrages mit einer Waffe des Kalibers .338mm Mar-10 oder 9.3mm Cyrus auszustatten, um als Scharfschütze zu agieren.

  • Die Einsatzleitung hat darauf zu achten, wenn möglich auch Beamte mit niedrigeren Dienstgrades zu den Einsatzkräften einzuteilen.

  • Die Bewaffnung und Munition aus der Asservatenkammer, werden nach Abschluss dieser von einem Beamten mit dem Dienstgrad PR oder höher eingelagert. Sollte kein Beamter mit dem benötigten Dienstgrad da sein, werden die Bewaffnung und Munition von einem Dezernatsmitglied zwischengelagert.

  • Die Waffe LRR ist stets im "Cop-Haus" zu lagern. ausgenommen sind hierbei die Besitzer des Scharfschützenabzeichens, diese sind dazu berechtigt, eine LRR im Schließfach zu lagern. Die LRR darf ausschließlich von Besitzern des Marksmanabzeichen und ausschließlich zum Snipen (Großeinsätze oder Sniperheli gegen viele stationäre Ziele wie bei Baseraids, Autoschiebergefechten etc.) verwendet werden.
  • Der Cyrus Schalldämpfer und die Zafir sind ausschließlich von SEK Beamten zu besitzen/nutzen und dürfen weder weitergegeben, noch in irgendeiner anderen Form Personen ohne SEK Lizenz zur Verfügung gestellt werden.
  • Ausbilder der Ausbildung “Führen im Einsatz” sind berechtigt sich zu Ausbildungszwecken selbst zur Staatsbank/Asservatenkammer einzuteilen.

  • Die Einsatzleitung für ein Großevent wird von der LS oder, wenn nicht vorhanden, vom Höchstrangigen im Dienst bestimmt. Hierbei sind SEK Mitglieder priorisiert zu behandeln.
  • Die Einsatzleitung hat die Möglichkeit vollwertige Beamte und Aushilfen, die freiwillig darauf verzichten zu einem Großevent mitgenommen zu werden, durch nachkommende Polizisten zu ersetzen. Wer zuerst da war wird auch solange er nicht verzichtet mitgenommen!

 


 

§6 Spezialkräfte

Abs. 6.0 - Gründung von Spezialkräften

·         Allen Dezernatsleitungen ist es gestattet, sich über die Leitstelle hinweg einzuteilen, sofern dies genutzt wird, um den Dezernatsaufgaben nachzukommen.

·         Die Spezialkräfte der Polizei sind das BKA und SEK. Spezialkräfte der Polizei, im aktiven Dienst, sind dazu angehalten ihre Identität zu schützen. (Eine Vermummung ist für Dezernate Pflicht). Vermummte Dezernatsbeamte dürfen zum Ausweisen nur den entsprechenden Dezernatsausweis nutzen.  

·         Spezialkräfte dürfen erst gebildet werden, wenn eine [LS] im Dienst ist und alle drei Streifengebiete abgedeckt sind.

·         Die Gründung eines Dezernats obliegt ausschließlich den Beamten, die über die nötige Lizenz verfügen. Es ist nicht gestattet, Beamte ohne eine SEK oder BKA-Lizenz einzubeziehen. (Ausnahme: Anwärter)

·         Sämtliche Ausrüstungsgegenstände der Spezialkräfte sind unter keinen Umständen an Beamten der Streifenpolizei zu übergeben oder zwischen den Dezernaten auszutauschen. Passiert dies dennoch - droht ein Disziplinarverfahren.

·         Querverweis für das Dezernat in den internen Foren der Spezialkräfte: Diese sind der PDV untergeordnet.

Eine Zuwiderhandlung führt zum Ausschluss der Spezialkräfte - ein Ausschluss aus der Polizei obliegt der Dezernats- und der Polizeileitung.

 

Abs. 6.1 - Bundeskriminalamt - BKA

  • Das Bundeskriminalamt kann jederzeit seine Arbeit ab zwei vollwertigen Beamten den Dienst beginnen, mit Absprache der Leitstelle - die Sinnigkeit ist abzuwägen.
  • Zu potenziellen Razzien (mehrere Fahrzeuge auf einer illegalen Route: grobe Richtlinie 3 Farmfahrzeuge, mind. 1 davon > Van) sind sich im Dienst befindende BKA-Beamte hinzuzuziehen und verfügen über die Entscheidungsgewalt was dort getan wird.

Die Zivilstreife - ZIS:

  • Ein BKA - Beamter kann permanent und fortlaufend seinen Dienst als Zivilstreife - ZIS (maximal zwei sind erlaubt) nachgehen, sobald eine [LS] gebildet ist, hat sich der Beamte dieser unterzuordnen.
  • Eine Zivilstreife beinhaltet einen Polizeibeamten, mit einem Fahrzeug - seiner Wahl. Zugriffe sind während eines “Undercover - Auftrags” nach eigenem Ermessen durchzuführen.
  • BKA-Beamte müssen sich unmittelbar zu erkennen geben, wenn sie gecallt werden, damit die Gegenseite weiß, dass sie mit Beschuss der Polizei rechnen müssen.

 

Abs. 6.2 - Spezialeinsatzkommando - SEK

  • Eine SEK-Einheit muss aus mind. 2 SEK-Mitgliedern bestehen, die Bildung des SEK muss durch die Leitstelle (LS) genehmigt werden.
  • Vollwertige SEK-Beamte (keine Reservisten und Anwärter) besitzen Prio für Großevents (Asservatenkammer, Staatsbank, Chemielager) und müssen von der Einsatzleitung vor anderen Beamten mitgenommen werden. Die Einsatzleitung für diese Events ist ebenfalls priorisiert an SEK-Beamte zu vergeben.
  • Das SEK dient als Eliteeinheit innerhalb der Polizei, dementsprechend ist es auch von der Leitstelle verhältnismäßig einzusetzen und eher als Unterstützungseinheit zu größeren Gefechten hinzuzuziehen, nicht zur Erstaufnahme und zu kleineren Delikten wie Tankstellen. SEK-Beamten ist es ausdrücklich untersagt sich selbstständig zu Gefechten oder Einsätzen einzuteilen.
  • Das SEK ist befugt Waffen im Schließfach zwischenzulagern und Waffen wie ASP bei hohen Gefahrenlagen zu benutzen.

 

Abs. 6.3 - Mobiles Einsatzkommando - MEK

  • Das MEK (Mobiles Einsatzkommando) kann nur durch SEK und BKA in Kooperation gebildet werden. Aufgaben des MEK sind die Festnahme von Staatsfeinden, sowie die Unterstützung der Streifenbeamten bei Situationen mit erhöhtem Gefahrenpotential.
  • Um das MEK zu bilden ist eine erhöhte Gefahrenlage (mind. +2) oder ein konkreter Einsatzgrund (z.B. Festnahme von Staatsfeinden) zwingend notwendig. Das MEK darf nicht grundlos gebildet werden. Das MEK muss durch die LS (wenn vorhanden) bewilligt sein.
  • Bei der Gründung des MEK muss immer eine interne Einsatzleitung bestimmt werden. Diese ist für eine verhältnismäßige Ausrüstung und Fahrzeugwahl verantwortlich.
  • Dem MEK ist es gestattet maximal 4 Gepanzerte Fahrzeuge zu nutzen. Diese Entscheidung obliegt der Einsatzleitung.
  • Ausrüstung des MEK setzt sich aus der jeweiligen Dezernat Ausrüstung zusammen:
    • Jeder vollwertige Dezernatsbeamte hat im MEK freie Waffenwahl.
    • maximal 4 markierte gepanzerte Fahrzeuge.
    • Markierte Dezernats Fahrzeuge.
    • Unmarkierte Fahrzeuge (BKA-Beamte).
    • Maskierung (Bandana) ist Pflicht.
    • Jeder Beamte ist verpflichtet uniformiert zu sein. Ausgenommen hiervon ist die unmarkierte LRÜ und 2 zivile Beamte.
  • Parallel kann SEK/BKA gebildet werden. (dies wird von der LS abgewogen).
  • Die Mitgliederzahl des MEK ist unlimitiert.

 

Abs. 6.4 - Razzien

  • Eine Razzia ist jederzeit und überall möglich.

  • Für die Durchführung einer Razzia werden mindestens zwei Beamte benötigt, wobei mindestens einer den Dienstgrad POM oder höher haben muss oder ein Mitglied eines Dezernats dabei ist. Um die Razzia zu starten, müssen lediglich 2 Beamte vor Ort sein und die restlichen Beamten müssen sich im Umfeld befinden. 

  • Als Razzia-Gebiete sind alle illegalen Felder (außer Marihuanaverschneider, Jagdgebiet), Verarbeiter und illegale Händler deklariert.

  • Die Razzia muss verbal vor Ort angekündigt werden. (Als verbale Ankündigung genügt ein Taser/Maßnahmen Call, solange in folgender Anweisung der Grund der Anwesenheit der Polizei, in dem Fall eine Razzia, kommuniziert wird.)
  • Illegale Substanzen werden grundsätzlich immer im HQ oder Stützpunkt beschlagnahmt, außer die Gegenpartei willigt ein, dass die Ware vor Ort beschlagnahmt werden kann. Dies sollte natürlich einen Roleplay Hintergrund besitzen. Ausnahmen bestehen, wenn keine Roleplay-Situation oder Gefecht etc. offen ist.

 

Abs. 6.5 - Baserazzien

  • Eine Baserazzia ist jederzeit und überall möglich, wenn eine Leitstelle und mindestens 2 Streifengebiete (Kavala und Athira) besetzt sind (Ausnahmefälle möglich). 

  • Für die Durchführung einer Baserazzia werden mindestens vier Beamte benötigt, wobei mindestens einer den Dienstgrad POM oder höher haben muss und es muss zwingend ein Mitglied eines Dezernats vor Ort sein, um die Verhandlungen führen zu können.

  • Um die Baserazzia zu starten, muss eine Ankündigung an die Gruppierung kurz vorher durchgeführt werden. Es muss beim Betreten zwingend ein Gespräch mit den Basebesitzern geführt werden. Sollten Sie sich weigern, so ist von unserem Durchsuchungsbefehl auch ohne Einwilligung der Besitzer Gebrauch zu machen.

  • Sollten die Besitzer den Zutritt verwehren und Widerstand leisten, so sind polizeiliche Maßnahmen zu vollziehen.

  • Die Baserazzia muss per Rundfunknachricht angekündigt werden und es muss eine angemessene Reaktionszeit gewährt werden.

 

Abs. 6.6 - Hausdurchsuchungen - HDS

  • Eine Hausdurchsuchung darf nach Freigabe durch BKA-Veteranen oder der BKA-Leitung von BKA-Beamten durchgeführt werden. Die Absprache mit der Leitstelle ist bindend.

  • Eine Hausdurchsuchung wird stets durch Spezialkräfte mithilfe der Polizeibeamten ausgeführt. Großflächige Hausdurchsuchungen (mehr als ein Haus) sind im Vorfeld zwingend mit einem Mitglied der Polizeileitung abzuklären. Es muss dokumentiert werden, wer die Razzia genehmigt hat.

  • Hausdurchsuchungen dürfen nur bei begründetem Verdacht hinsichtlich schwerer Verbrechen (Drogenbesitz, Drogenhandel, Waffenschmuggel), in den mit den oben genannten Personen als Absprachen durchgeführt werden.

  • Bei vorhandener Beweislage ist es dem BKA gestattet, Objekte, die sich in unmittelbarer Nähe (gleiche Stadt/innerhalb von ca. einem Kilometer) eines anderen Objektes (selber Hauseigentümer und Schlüsselbesitzer) befinden, ebenfalls zu öffnen.

  • Hausdurchsuchungen sind mindestens 45 Minuten vor der nächsten Sonnenwende durchzuführen (Ausnahme: Hauseigentümer/Schlüsselbesitzer wird auf frischer Tat beim Einlagern erwischt - Liveraid).

  • Nach einer Hausdurchsuchung dürfen die Gegenstände aus dem Ammo lediglich in einem HQ (Kavala, Anthrakia, Sofia) durchsucht werden, nicht in Stützpunkten.

  • Alle Polizisten, die an einer Hausdurchsuchung beteiligt sind müssen sicherstellen, dass sie mindestens 30 Minuten vor dem Start des Hausraids online waren. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Liveraids (Festnahme direkt während bzw. direkt im Anschluss ans Spotting). Gezieltes Ausloggen seitens Zivilisten um eine Hausdurchsuchung zu vermeiden ist zu dokumentieren und an den Support weiterzutragen. 
  • Der Hauseigentümer/Schlüsselbesitzer ist davon in Kenntnis zu setzen, dies ist mit 10 Minuten veranschlagt.

  • Ist der Hauseigentümer ein Beamter der Polizei, so ist er verpflichtet, auf Anweisung des BKAs den Schlüssel im Zuge einer Razzia auszuhändigen.

 

Abs. 6.7 - Absicherung einer Hausdurchsuchung

  • Hauseigentümer/Schlüsselbesitzer müssen mindestens 10 Minuten vor Beginn einer Durchsuchung davon in Kenntnis gesetzt werden. Auf die Eigensicherung der Beamten ist permanent zu achten. Es ist dem Eigentümer des Hauses während der Durchsuchung nicht gestattet, sein Haus zu betreten. Dies ist zwingend notwendig, um eine Sicherstellung von Beweismitteln zu gewährleisten.

  • Liegt bei einer oder mehreren Personen ein Haftbefehl vor, wird diese durch eine Polizeistreife in die nächste Polizeidienststelle verbracht werden, um dort weitere Straftaten zu ermitteln. Wird ersichtlich, dass eine JVA-Inhaftierung unumgänglich ist, ist es unter Umständen ratsam, diese nach der Hausdurchsuchung durchzuführen.

Abs. 6.8 - Jagdgebiet

  • Das Jagdgebiet stellt kein Razziagebiet dar (siehe Absatz 6.3 - Razzien). Trotzdem ist es untersagt, dort zu verweilen oder mehrmals und unverhältnismäßig viele Kontrollen durchzuführen.

  • Im Jagdgebiet sind alle Waffen, die im Waffenladen Telos erhältlich sind, in Verbindung mit einem Waffenschein erlaubt.

  • Schalldämpfer zu den entsprechenden Waffen sind im Jagdgebiet erlaubt.

  • Außerhalb des Jagdgebiets gilt die Mk14 Classic “Holzoptik” als illegal. Die Waffe darf vom Schließfach zum Jagdgebiet im Fahrzeug transportiert werden. Das offene Tragen dieser Waffe im öffentlichen Raum außerhalb des Jagdgebietes ist verboten.

  • Sollte bei Zivilisten Menschenfleisch gefunden werden, ist dieses als Illegal einzustufen und zu ahnden. Dabei zählen je 20 Einheiten als ein begangener Mord, d.h. allen 20 Einheiten kann den Personen ein Mord angelastet werden.

 

Abs. 6.9 - Geiselnahme 

  • Es dürfen von den Rebellen maximal 2 Geiseln genommen werden.

  • Die maximale Auslöse beträgt pro Geisel 350.000 €.

  • Gefangene Straftäter werden unter keinen Umständen gegen Geiseln ausgetauscht.

  • Zum Schutze der Zivilbevölkerung kann bei gescheiterten Verhandlungen mit den Geiselnehmern ein sogenannter “finaler Rettungsschuss” eingesetzt werden. Dieser ist aber immer stets mit Bedacht durchzuführen. Es erfordert hierbei keinerlei Ankündigung.

  • Zur Verhandlung sollte ein erfahrener Beamter mit der nötigen Ausbildung eingesetzt werden. Man darf nur mit einem SUV, Sportlimo oder Hummingbird zu den Verhandlungen erscheinen, gepanzerte Fahrzeuge sind nicht erlaubt.

  • Verhandlungen sollten auf neutralem Grund geführt werden. Insbesondere bei Gangbasen und Umgebung, liegt es im eigenen Ermessen der Beamten, die Verhandlungen zu führen. Das bedeutet nicht, dass Geiselnahmen an oder in Basen abgelehnt werden.

  • Geiselnahmen fallen ins Aufgabengebiet des SEK. SEK-Beamte im Dienst sind verpflichtet die Aufgabe des Verhandlungspartners zu übernehmen. Sollte sich ein freiwilliger Beamter mit der nötigen Qualifikation (oder zu Ausbildungszwecken) für diese Aufgabe melden, darf dieser die Verhandlungen ebenfalls übernehmen. Zur Unterstützung dürfen auch BKA, MEK oder Streifenbeamte hinzugezogen werden.

 

Abs. 6.10 - Staatsfeinde 

  • Staatsfeinde, die mittels des Satelliten geortet werden, sind den Dezernaten vorbehalten. Zur Festnahme von Staatsfeinden darf ein MEK gegründet werden. Diese sind dazu angehalten, den Straftäter unmittelbar gezielt festzunehmen und schnellstmöglich der JVA zu überführen. Sollte der Staatsfeind bei “normalen” Aktivitäten ergriffen werden, so dürfen auch normale Streifenpolizisten in Absprache mit der Leitstelle diesen festnehmen.

  • Bei zwei vollwertigen Dezernatsbeamten dürfen ohne gebildeteter LS ebenfalls Staatsfeinde gezielt gejagt werden.

 

Abs. 6.11 - HQ-Raid

  • Bei einem HQ-Raid hat jeder Beamte die Möglichkeit, das Waffenlevel “+1” auszurüsten. Des weiteren obliegt es den Beamten, einen Prowler HMG auszuparken, um das HQ zu verteidigen. 

  • Ein HQ-Raid hat nicht automatisch die höchste Einsatzpriorität. Die Beamten haben selbst festzustellen, wie viele Einheiten benötigt werden, um das HQ bestmöglich zu verteidigen.

  • Beim Platzieren von Objekten vor einem HQ-Raid muss auf eine verhältnismäßige Anzahl und Positionierung (kein Zustellen von Toren etc.) der Objekte geachtet werden. 

Abs. 6.12 - Serverevents

  • Der Polizei ist es untersagt, am Airdrop teilzunehmen. (Ausnahme: Bei Notrufen darf die Polizei anrücken)

  • Der Polizei ist es erlaubt, am Flugzeugwrack teilzunehmen. Hierbei darf die Pistole "Rook" verwendet werden. Hierbei haben Notrufe Vorrang. Die Leitstelle oder der höchstrangigste Polizist darf dies bei ausreichender Beamtenanzahl veranlassen. Die Dezernate haben die selben Richtlinien.

  • Am Asservatentransport dürfen maximal 8 Polizisten teilnehmen + Maximal 2 Ifrits. Dazu muss eine Einsatzleitung (Vorraussetzung FIE), Entscheidung obliegt dem höchstrangigem Beamten im Dienst. Die Einsatzleitung darf dann Leute zum Asservatentransport einteilen. Der Asservatentransport ist kein Großevent, somit darf die Einsatzleitung maximal bis EPHM bzw. +1 aufrüsten und es gibt keine Prio für Dezernatsbeamte. Der Inhalt des Asservatenkammertransports darf nur in HQ's und Stützpunkten beschlagnahmt werden, nicht vor Ort!

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